E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2021.156, BP.2021.50 vom 23.07.2021

Hier finden Sie das Urteil BB.2021.156, BP.2021.50 vom 23.07.2021 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2021.156, BP.2021.50

Der Bundesstrafgericht des Kantons Bern hat den Beschwerdeführer wegen Nichtanhandnahmeverfügungen (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) und unentgeltlicher Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO) angegriffen. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass A. mit Schreiben vom 14. April 2021 bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen Amtsmissbrauchs, Strafvereitelung im Amt, Willkür-Entscheide, "Schützen von Schwerst-Kriminellen – Syrer –" Strafanzeige erstattet und ihm dabei vorwarf, er habe die genannten Straftaten im Zusammenhang mit seinen Urteilen vom 22. März 2021, vom 15. September 2020, vom 12. Mai 2020, vom 31. Mai 2019, vom 28. Mai 2019, vom 19. April 2018 und vom 19. März 2018 begangen (Verfahrensakten, Mäppchen, Lasche 1). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft weiterleitete, die Strafanzeige am 16. April 2021 zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft weiterleitete und die Nichtanhandnahme der Sache verfügte (Verfahrensakten, Mäppchen, Lasche 3). Die Beschwerdekammer hat sich auf die Aussichtslosigkeit des Gesuches der Beschwerdeführer abgewiesen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2021.156, BP.2021.50

Datum:

23.07.2021

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Entscheid; Recht; Bundesrichter; Nichtanhandnahme; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Entscheide; Tribunal; BStGer; Filter; Nichtanhandnahmeverfügung; Rechtspflege; Anzeige; Verfahrensakten; Mäppchen; Lasche; Bundesstrafgerichts; Tatverdacht; Amtsgewalt; Blättler; Gerichtsschreiberin; Generalstaatsanwaltschaft; Kantons; Urteilen; StBOG; Amtsmissbrauch

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 108 BGG ;Art. 136 StPO ;Art. 309 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 428 StPO ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BB.2021.156, BP.2021.50

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2021.156 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Nebenverfahren: BP.2021.50 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Beschluss vom 23. Juli 2021
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Miriam Forni und Stephan Blättler,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung ( Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren ( Art. 136 Abs. 1 StPO)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

-        A. mit Schreiben vom 14. April 2021 bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen Bundesrichter B. wegen Amtsmissbrauchs, Strafvereitelung im Amt, Willkür-Entscheide, «Schützen von Schwerst-Kriminellen – Syrer –» Strafanzeige erstattete und ihm dabei vorwarf, er habe die genannten Straftaten im Zusammenhang mit seinen Urteilen […] vom 22. März 2021, […] vom 15. September 2020, […] vom 12. Mai 2020, […] vom 31. Mai 2019, […] vom 28. Mai 2019, […] vom 19. April 2018 und […] vom 19. März 2018 begangen (Verfahrensakten, Mäppchen, Lasche 1);

-        die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Strafanzeige am 16. April 2021 zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft weiterleitete (Verfahrensakten, Mäppchen, Lasche 2);

-        die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 27. Mai 2021 die Nichtanhandnahme der Sache verfügte (Verfahrensakten, Mäppchen, Lasche 3);

-        dagegen A. mit Beschwerde vom 4. Juni 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragte (act. 1);

-        auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde ( Art. 390 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

-        gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann ( Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

-        die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Mai 2021 mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung eröffnete;

-        gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

-        den Eingaben des Beschwerdeführers kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte;

-        insbesondere ein für den Beschwerdeführer ungünstiger richterlicher Entscheid in aller Regel keinen Amtsmissbrauch darstellt; vorliegend denn auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Bundesrichter B. seine Amtsgewalt missbraucht hätte; es sich bei sämtlichen obgenannten Urteilen des Bundesgerichts um Nichteintretensentscheide handelt, die wegen offensichtlich nicht hinreichender Begründung der Beschwerden gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ergingen; darin kein Missbrauch der Amtsgewalt durch Bundesrichter B. erblickt werden kann; auch keine anderen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Bundesrichter B. seine Amtsgewalt missbraucht hätte;

-        die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht darauf hingewiesen hat, dass sie nicht Aufsichtsbehörde über das Bundesgericht ist;

-        die Nichtanhandnahme der Sache daher nicht zu beanstanden ist;

-        nach dem Gesagten sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist;

-        der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (act. 1; BP.2021.50 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen act. 1);

-        dieses Gesuch infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO);

-        bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

-        die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 23. Juli 2021

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

-              A.

-              Bundesanwaltschaft

-              Bundesrichter B.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.